Verfallfristen

Verfallsfristen (oder auch Ausschlussfristen genannt) sind Regelungen, welche die erfolgreiche Durchsetzung der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis davon abhängig machen, ob diese rechtzeitig innerhalb der Verfalls- oder Ausschlussfrist geltend gemacht und ggfs. eingeklagt worden sind. Wird ein bereits verfallener Anspruch bei Gericht eingeklagt, muss das Gericht die Klage abweisen, auch wenn eindeutig feststeht, dass der Anspruch berechtigt gewesen wäre.

Verfallsfristen können in Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen enthalten sein.

Verfallsklauseln in Arbeitsverträgen werden durch die Gerichte einer Wirksamkeitskontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB unterzogen. Sie dürfen u.a. nicht kürzer als drei Monate sein.

Sind Verfallsklauseln unwirksam, gelten sie für den Arbeitnehmer nicht, sind jedoch vom Arbeitgeber für dessen Ansprüche zu beachten. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer seine Ansprüche unter Beachtung der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren geltend machen kann, während der Arbeitgeber seine Ansprüche, z.B. auf Schadenersatz die deutlich kürzeren Verfallsfristen beachten muss.

In Tarifverträgen geregelte Verfallsfristen werden durch die Gerichte einer Wirksamkeitskontrolle nicht unterzogen. Hier ist es Aufgabe der Tarifvertragsparteien, ausreichend lange Verfallsfristen zu regeln. Eine Garantie dafür, dass diese Fristen regelmäßig mindestens auch drei Monate betragen, gibt es nicht.

Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sollten sich stets rechtzeitig darüber informieren, welche Verfallsfristen im Arbeitsvertrag oder einem anzuwendenden Tarifvertrag enthalten sind. Denn Verfallsfristen sind meist sehr kurz.

Der Arbeitnehmer sollte seinen schriftlichen Arbeitsvertrag einmal sorgfältig durchlesen und prüfen, ob dort eine Verfallsfrist geregelt ist. Zudem sollte er sich erkundigen, ob ein Tarifvertrag gilt, ggfs. ein solcher im Betrieb ausgelegt ist und sich Notizen fertigen.