Überstunden leistet derjenige Arbeitnehmer, der über die für sein Beschäftigungsverhältnis geltende Arbeitszeit hinaus arbeitet; dies auf Anordnung oder mit Billigung des Arbeitgebers.
Mehrarbeitsstunden leistet derjenige Arbeitnehmer, der über die nach dem Arbeitszeitgesetz zulässige Arbeitszeit hinaus arbeitet. Dies ist die Zeit, die über die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden bzw. bis 10 Stunden unter Berücksichtigung der zulässigen Abweichung nach § 7 Arbeitszeitgesetz überschreitet.
Grundsätzlich ist auch für Überstunden und Mehrarbeitsstunden eine Vergütung zu zahlen. Möglich ist es, Überstunden und Mehrarbeitsstunden durch die Gewährung von bezahlter Freizeit auszugleichen, wenn dies vorher zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart worden ist oder ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung dies vorsieht.
Zusätzlich können Überstundenzuschläge zu zahlen sein.
Für den Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für Überstunden / Mehrarbeitsstunden ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig. Er muss dazu konkret vortragen und beweisen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er auf Anordnung oder mit Billigung oder mit Genehmigung des Arbeitgebers über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat und welche Arbeiten er dabei ausführte. Hierbei wird hilfreich sein, wenn der Arbeitnehmer sich entsprechende Aufzeichnungen angefertigt hat.
Diese Grundsätze werden allerdings nicht schematisch angewandt. Es ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vom Arbeitnehmer zu verrichtenden Tätigkeit und der konkreten betrieblichen Abläufe beim Arbeitgeber zu entscheiden, was vorgetragen werden muss.