Die betriebliche Altersvorsorge zeichnet sich durch einen besonderen Formenreichtum aus.
Rechtsgrundlage ist das das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG), welches seit seiner Einführung mehrfach geändert worden ist. Nach der gesetzlichen Definition des § 1 Abs. 1 BetrAVG umfasst eine betriebliche Altersvorsorge Leistungen des Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die ein Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt erhält.
Die fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge sind (1) unmittelbare Versorgungszusage, (2) Direktversicherung, (3) Pensionskasse, (4) Pensionsfonds und (5) Unterstützungskasse.
Der Arbeitgeber schuldet Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge in aller Regel weder kraft Gesetzes noch aufgrund seiner allgemeinen arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht. Betriebliche Altersversorgung beruht grundsätzlich auf dem freien und rechtlich nicht erzwingbaren Entschluss des Arbeitgebers. Dieser kann grundsätzlich frei entscheiden, ob und in welchem Umfang er betriebliche Mittel für eine betriebliche Altersversorgung zur Verfügung stellen will.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz stellt der ab 1.1.2002 geltende § 1 a BetrAVG dar, der einen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Entgeltumwandlung vorsieht.
Über welchen Durchführungsweg die betriebliche Altersversorgung nach Entgeltumwandlung durchgeführt werden soll, bedarf der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Im Falle der Nichteinigung hält § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG eine Lösung bereit.
Für alle ab 1.1.2002 vereinbarten Entgeltumwandlungen tritt kraft Gesetztes sofortige Unverfallbarkeit ein; d.h. der Arbeitnehmer muss weder über ein Mindestalter verfügen noch muss das Arbeitsverhältnis eine bestimmte Zeit danach fortbestehen.
Wird das Entgelt in eine Direktversicherungszusage umgewandelt, ist dem Arbeitnehmer mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen. Außerdem muss der Arbeitnehmer das Recht haben, die Versicherung nach seinem Ausscheiden mit eigenen Beträgen fortzusetzen. Für den Arbeitgeber ist das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung ausgeschlossen.
Das BetrAVG hält Schutzvorschriften bereit, um sicher zu stellen, dass der Arbeitnehmer mit der betrieblichen Altersvorsorge tatsächlich in den Genuss einer zusätzlichen Altersversorgung kommt. Nur beispielhaft sind hier zu nennen die Regelungen zu den Voraussetzungen der Unverfallbarkeit, der Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Übertragung von unverfallbaren Anwartschaften und laufenden Leistungen beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, das Verbot der Abfindung von unverfallbaren Anwartschaften und laufenden Leistungen beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, die Sicherung von Ansprüchen für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers.