Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört, dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und unter Umständen auch während des laufenden Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis (in Form eines Zwischenzeugnisses) zu erteilen.
Es gibt einfache und qualifizierte Zeugnisse. Das einfache Zeugnis erstreckt sich auf die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Das qualifizierte Zeugnis erstreckt sich neben der Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses auch auf die Leistung und das Verhalten im Arbeitsverhältnis.
Der Arbeitgeber hat bei der Erstellung von Zeugnissen den Grundsatz der Wahrheit und des Wohlwollens zu beachten. In Umsetzung dieses Grundsatzes hat sich in der Praxis eine Zeugnissprache herausgebildet, durch deren Verwendung die Einschätzung des Arbeitnehmers gleich einer Notenskala erfolgt. Zwar steht die Wortwahl für das Zeugnis im Ermessen des Arbeitgebers, so dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf hat, dass bestimmte Formulierungen verwendet werden. Der Arbeitgeber ist jedoch gehalten, das Zeugnis nach Form und Stil objektiv zu fassen und dabei der Verkehrssitte zu entsprechen sowie keine Auslassungen vorzunehmen, wo der verständige Leser (z.B. der Personalchef des nächsten Arbeitgebers) eine ausdrückliche Erwähnung erwartet.
Zeugnisse sind für das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers wichtig. Das gilt sowohl für den Fakt, dass der Arbeitnehmer überhaupt ein Zeugnis vorlegen kann als auch für die Tatsache, dass das Zeugnis inhaltlich korrekt ist.
Ist ein Zeugnis nicht frei von Mängeln erteilt worden, kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Berichtigung verlangen.
Anspruch auf die Erteilung eines Zwischenzeugnisses besteht z.B. bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses (häufiger Fall: Erhalt einer Arbeitgeberkündigung), geplante längere Arbeitsunterbrechung (Elternzeit), Wechsel des Vorgesetzten, Versetzung in eine andere Abteilung, bevorstehender Betriebsübergang.