Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag, durch welchen sich ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber zu entgeltlicher Arbeitsleistung verpflichtet.

Arbeitsverträge sind grundsätzlich formfrei möglich, d.h. sie können auch mündlich geschlossen werden. Soll ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet werden, muss zur Wirksamkeit der Befristungsabrede allerdings die Schriftform eingehalten werden; andernfalls entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Das sog. Nachweisgesetz (Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen) regelt die Pflicht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Durch den Arbeitsvertrag werden für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber vielfältige Rechte und Pflichten begründet.

Pflichten des Arbeitnehmers sind z.B. Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung, Pflicht zur Treue, Loyalität und Verschwiegenheit, Pflicht zur Unterlassung von Wettbewerb während des Arbeitsverhältnisses, Obhutspflicht (z.B. zum Schutz des Eigentums des Arbeitgebers).

Pflichten des Arbeitgebers sind z.B. die Pflicht zur Zahlung der Arbeitsvergütung (Lohn, Gehalt und sonstige Vergütungen), die Pflicht zur Beschäftigung des Arbeitnehmers, die Pflicht zur Fürsorge, die Pflicht zur Gewährung von Urlaub, die Pflicht, ein Arbeitszeugnis auszustellen.

Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers ergeben sich aus einer Vielzahl von Rechtsquellen, z.B. den Rechtsvorschriften der EU (EG-Vertrag, EG-Verordnungen, EG-Richtlinien), den bundesdeutschen Rechtsvorschriften (Grundgesetz und sonstige Gesetze, Rechtsverordnungen, Unfallverhütungsvorschriften) Richterrecht, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und auch dem jeweiligen Arbeitsvertrag zwischen den einzelnen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Zugunsten des Arbeitnehmers gibt es eine Vielzahl von Schutzgesetzen, welche sicher stellen, dass der Arbeitnehmer als meist schwächere Partei des Arbeitsverhältnisses ausreichenden Schutz gegenüber dem meist stärkeren Arbeitgeber erfährt.

Vielfach ist in den einzelnen Gesetzen geregelt, dass in einzelnen Punkten keine zum Nachteil des Arbeitnehmers abweichenden Regelungen getroffen werden dürfen.
Zum Schutz des Arbeitnehmers werden auch die vom Arbeitgeber gestellten und verwendeten Arbeitsverträge als Allgemeine Geschäftsbedingen angesehen und die geregelte Vertragsklauseln durch die Gerichte einer Wirksamkeitskontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB unterzogen.

Das hat zur Folge, dass nur solche Vertragsklauseln als wirksam angesehen werden können, die nicht gegen die gesetzlichen Regelungen der §§ 305 ff. BGB verstoßen.

So sind in der Vergangenheit eine Vielzahl von Vertragsklauseln von den Arbeitsgerichten auf deren Wirksamkeit hin geprüft worden, so z.B. zum Widerruf übertariflicher Leistungen, zur Versetzung, zu Freiwilligkeitsvorbehalten bei Sonderzuwendungen, zur Rückzahlung von Ausbildungskosten, zu Ausschlussfristen, zu Vertragsstrafen u.a.m.

Aber auch andere Vereinbarungen, welche während des laufenden oder zum Ende eines Arbeitsverhältnisses geschlossen werden, sind an den Bestimmungen der § 305 ff. BGB zu messen, z.B. Ausgleichsquittungen oder Klauseln in Abwicklungsverträgen.