FAQ: Verkehrsrecht

Nachfolgend möchten wir uns häufig gestellte Fragen beantworten. Wir bitten jedoch um Verständnis, dass unsere Ausführungen eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben können.

Bei weiteren Fragen können Sie uns gerne kontaktieren.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Unfall
1. Braucht man zur Regulierung eines Unfallschadens einen Anwalt und wenn ja, gleich von Anfang an?
2. Sollte ich die gegnerische Versicherung oder die Werkstatt den Sachverständigen auswählen lassen, der die Höhe des Fahrzeugschadens bestimmt?
3. Soll ich meinen Unfall durch die gegnerische Versicherung oder die Werkstatt regulieren lassen?
4. Wer hat bei einer Unfallregulierung die Kosten für den Anwalt zu tragen?
5. Brauche ich eine Verkehrsrechtsschutzversicherung?

Häufig gestellte Fragen zum Thema Bußgeld und Strafsachen
1. Sollte ich einer Ladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen des Vorwurfs einer Straftat (Fahrlässige Körperverletzung, Trunkenheitsfahrt usw.) bei der Polizei nachkommen?
2. Mir wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder ein Rotlichtverstoß vorgeworfen. Soll ich Angaben zu dem Vorfall gegenüber der Bußgeldstelle machen?
3. Ich bin mit einer erheblichen Blutalkoholkonzentration Auto gefahren. Die Sache ist eigentlich klar und ich weiß, dass ich mich dafür verantworten muss. Warum soll ich dennoch einen Anwalt einschalten?
4. Wer trägt die Anwaltskosten für ein Strafverfahren?
5. Wer trägt die Kosten in einem Bußgeldverfahren?

1. Braucht man zur Regulierung eines Unfallschadens einen Anwalt und wenn ja, gleich von Anfang an?

Ja, weil in der Regel sofort bestimmte Entscheidungen zu treffen sind, die, wenn sie nicht oder falsch getroffen werden, zu empfindlichen finanziellen Nachteilen führen können. Es kann auch erforderlich sein, Spuren an der Unfallstelle oder an den beteiligten Fahrzeugen zu sichern. Wir haben schon öfter aufgrund einer solchen „Spurensicherung“ Ansprüche durchsetzen, manchmal aber auch abwehren können.

2. Sollte ich die gegnerische Versicherung oder die Werkstatt den Sachverständigen auswählen lassen, der die Höhe des Fahrzeugschadens bestimmt?

Es kann zwar sinnvoll sein, den gegnerischen Versicherer den Schaden bestimmen zu lassen, bspw., wenn die Haftung nicht klar ist, um so Kosten zu vermeiden. Diese Alternative sollte jedoch nicht ohne Rücksprache mit Ihrem Anwalt erfolgen. Eine Werkstatt sollte den Sachverständigen ebenfalls nicht ohne Rücksprache auswählen dürfen. Jeder erfahrene Verkehrsanwalt kennt meist mehrere Sachverständige, die Gutachten erstellen, welche auch vor Gericht standhalten.

3. Soll ich meinen Unfall durch die gegnerische Versicherung oder die Werkstatt regulieren lassen?

Nein, dass der gegnerische Versicherer eigene Interessen verfolgt, weil er seine Aufwendungen schon aus betriebswirtschaftlichen Gründen niedrig halten will, leuchtet sofort ein. Aber auch die Werkstatt kann eigene Interessen verfolgen. Im Falle eines Totalschadens, bei dem vom Versicherer die Reparaturkosten zu ersetzen wären, könnte eine Werkstatt zu einer Reparatur raten, weil diese für die Werkstatt wirtschaftlich interessanter ist als der Verkauf eines Ersatzfahrzeuges. Häufig sind den Mitarbeitern in den Werkstätten bzw. Autohäusern auch nicht alle rechtlichen Feinheiten bekannt, die von Bedeutung sein können.

4. Wer hat bei einer Unfallregulierung die Kosten für den Anwalt zu tragen?

Wenn der Unfall unverschuldet ist, hat der gegnerische Versicherer die Kosten zu tragen, die sich nach dem regulierten Betrag bemessen. Wenn der Gegner nur zum Teil haftet, dann bestimmt sich die Höhe der Anwaltskosten nach der Höhe dieses regulierten Betrages. Hier würde sich die schnelle Beauftragung eines Anwaltes bei Vorhandensein einer Rechtsschutzversicherung mit einer Selbstbeteiligung (üblich sind meist 150,00 €) besonders lohnen, da die vom Unfallgegner zu erstattenden Anwaltskosten zuerst auf die Selbstbeteiligung anzurechnen sind.

ADAC Mitglieder können sich auch ohne Rechtsschutzversicherung von einem ADAC Vertragsanwalt beraten lassen, weil eine solche Beratung über den ADAC Mitgliedsbeitrag abgedeckt ist. Die anwaltliche Tätigkeit nach außen ist vom ADAC Mitgliedsbeitrag nicht abgedeckt.

5. Brauche ich eine Verkehrsrechtsschutzversicherung?

Ein klares JA, weil ein Verkehrsunfall, bei dem Sie bspw. schwer verletzt werden, Sie in Ihrer Existenz bedrohen kann. Lehnt der gegnerische Versicherer dann die Haftung ab, müssen Sie Ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen. Bei hohen Schäden können hohe Kosten entstehen. Wer Anspruch auf Prozesskostenhilfe hätte, müsste aber im Falle des Unterliegens zumindest die gegnerischen Anwaltskosten, Kostenvorschüsse des Prozessgegners und dessen Auslagen tragen.

Wir haben in unserer Kanzlei leider schon Akten schließen müssen, weil unsere durch einen Unfall geschädigten Mandanten (nachvollziehbar) das Kostenrisiko scheuten.


1. Sollte ich einer Ladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen des Vorwurfs einer Straftat (Fahrlässige Körperverletzung, Trunkenheitsfahrt usw.) bei der Polizei nachkommen?

Nein, Sie haben das Recht zu schweigen, wenn Ihnen eine Straftat vorgeworfen wird. Erklärungen vor der Polizei oder Staatsanwaltschaft abzugeben, ohne den Inhalt der Akte zu kennen, kann dazu führen, dass Sie ausschließlich aufgrund Ihrer Angaben verurteilt werden, obwohl die Beweislage für die Staatsanwaltschaft sonst nie ausgereicht hätte. Daher sollte Ihr Anwalt immer zunächst Akteneinsicht beantragen. Danach kann man entscheiden, ob und welche Erklärungen sinnvoll sind.

Sie sind lediglich verpflichtet, gegenüber der Polizei und anderen Behörden wahrheitsgemäß Ihre persönlichen Angaben zu machen (Vor-, Familien- und Geburtsnamen, Geburtstag und – ort, Familienstand, Beruf, Adresse und Staatsangehörigkeit), wenn Sie danach gefragt werden.

2. Mir wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder ein Rotlichtverstoß vorgeworfen. Soll ich Angaben zu dem Vorfall gegenüber der Bußgeldstelle machen?

Nein, auch hier gilt, dass Sie ausschließlich Ihre persönlichen Angaben machen müssen und sollten. Ohne Akteneinsicht sollten auch hier keine Erklärungen abgegeben werden.

Wir erleben es immer wieder, dass Bußgeldbescheide ausschließlich deswegen Bestand haben, weil Betroffene mit ihren Erklärungen der Bußgeldstelle erst die notwendigen Informationen gegeben haben.

3. Ich bin mit einer erheblichen Blutalkoholkonzentration Auto gefahren. Die Sache ist eigentlich klar und ich weiß, dass ich mich dafür verantworten muss. Warum soll ich dennoch einen Anwalt einschalten?

Sie sollten schon deswegen einen verkehrsrechtlich erfahrenen Anwalt beauftragen, weil im Rahmen einer verantwortungsvollen Verteidigung unter Umständen das Strafmaß erheblich reduziert werden kann.

Bei hohen Blutalkoholkonzentrationen wird den Beschuldigten zudem häufig vorsätzliches Handeln vorgeworfen, was meist dazu führt, dass der Rechtsschutzversicherer die Deckung rückwirkend widerrufen kann, s.u.. Meist ist aber der Vorwurf vorsätzlichen Handelns nicht gerechtfertigt und wird in der strafrechtlichen Hauptverhandlung auf fahrlässiges Handeln korrigiert.

Häufig wird bei einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen und einer Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verhängt. Daher ist es wichtig, noch während des Strafverfahrens die Neuerteilung der Fahrerlaubnis vorzubereiten. Sollte die Fahrerlaubnisbehörde später eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU, im Volksmund: Idiotentest) anordnen, muss das vorbereitet werden. Ein Verkehrsrechtsanwalt kann in fast allen Fällen schon im Strafverfahren abschätzen, ob es zur Anordnung einer MPU kommen wird und wird Sie gegebenenfalls auch zu einem anerkannten und erfahrenen Verkehrspsychologen schicken können, um so eine optimale Vorbereitung zu gewährleisten.

4. Wer trägt die Anwaltskosten für ein Strafverfahren?

Hier ist eine Rechtsschutzversicherung unerlässlich. Im Falle einer Verurteilung wegen fahrlässigen Handelns, trägt der Rechtsschutzversicherer die Kosten. Solange eine vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird, z.B. Unfallflucht, hat der Rechtsschutzversicherer zumindest vorläufig Deckung zu gewähren. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wegen vorsätzlichen Handelns kann der Rechtsschutzversicherer die Deckung widerrufen.

Sofern Sie freigesprochen werden, trägt die Staatskasse Ihre erforderlichen Anwaltskosten.

5. Wer trägt die Kosten in einem Bußgeldverfahren?

Hier ist eine Rechtsschutzversicherung ebenfalls unerlässlich. Im Falle einer Verurteilung wegen fahrlässigen Handelns, trägt der Rechtsschutzversicherer die Kosten. Manche Rechtsschutzversicherer tragen die Kosten nicht, wenn in einer Bußgeldsache eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Handelns erfolgt. Eine Verkehrsrechtschutzversicherung sollte daher auch die vorsätzliche Verwirkung eines Bußgeldtatbestandes abdecken.

Sofern Sie freigesprochen werden, trägt die Staatskasse auch hier Ihre erforderlichen Anwaltskosten.