Es handelt sich hierbei um Sondervergütungen; beim Urlaubsgeld jedenfalls dann, wenn es als zusätzliches Urlaubsgeld neben der Fortzahlung der arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung für die Zeit des Erholungsurlaubes gezahlt werden soll.
Unter dem Begriff der Sondervergütung sind alle Leistungen des Arbeitgebers zu verstehen, die aus bestimmten Anlässen oder zu bestimmten Terminen zusätzlich zur arbeitsvertraglich vereinbarten laufenden Vergütung erbracht werden.
Mit der Zahlung von Sondervergütungen verfolgt der Arbeitgeber meist einen bestimmten Zweck, z.B. die bisherige oder zukünftige Betriebstreue des Arbeitnehmers zu belohnen oder Anreiz oder Dank für besondere Arbeitsleistung zu zeigen, Aufwendungen zu besonderen Angelegenheiten ausgleichen o.ä.. Es können auch mehrere Zwecke gleichzeitig verfolgt werden (sog. Mischformen).
Die bekanntesten Sonderzuwendungen stellen das Weihnachtsgeld und das zusätzliche Urlaubsgeld dar.
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Sonderzuwendung kann sich aus einen Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, dem Arbeitsvertrag oder aus betrieblicher Übung ergeben.
Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Sonderzuwendung werden häufig auch mit sog. Rückzahlungsklauseln verbunden z.B. für den Fall, dass der Arbeitnehmer nach Erhalt der Sonderzuwendung zu einem bestimmten Zeitpunkt aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Auch die Rückzahlungsklauseln werden von den Arbeitsgerichten auf deren Wirksamkeit gemäß § 305 ff. BGB überprüft.